Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Landeswahlverordnung
BbgLWahlV§ 61 Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/61#abs-1 (1) In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie gleichartigen Einrichtungen soll die Wahlbehörde bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich zulassen, dass die in der Anstalt anwesenden wahlberechtigten Personen, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen, in der Anstalt vor einem beweglichen Wahlvorstand wählen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/61#abs-2 (2) Die Wahlbehörde vereinbart mit der Anstaltsleitung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung stellt ein Wahllokal bereit. Die Wahlbehörde richtet dieses her. Die Anstaltsleitung gibt den wahlberechtigten Personen Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt und sorgt dafür, dass sie zur Stimmabgabe das Wahllokal aufsuchen können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/61#abs-3 (3) § 60 Absatz 3 gilt entsprechend. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.