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BbgLWahlV

§ 59 Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/59#abs-1 (1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken wird jede in der Einrichtung anwesende wahlberechtigte Person zugelassen, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/59#abs-2 (2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks verschiedene Personen als beisitzende Mitglieder des Wahlvorstandes zu bestellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/59#abs-3 (3) Die Wahlbehörde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung ein geeignetes Wahllokal. Für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks können verschiedene Wahllokale bestimmt werden. Die Wahlbehörde richtet das Wahllokal her und sorgt für Wahlurnen und sonstige Vorkehrungen zum Schutz des Wahlgeheimnisses.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/59#abs-4 (4) Die Wahlbehörde bestimmt die Zeit der Stimmabgabe für den Sonderwahlbezirk im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/59#abs-5 (5) Die Leitung der Einrichtung gibt den wahlberechtigten Personen das Wahllokal und die Zeit der Stimmabgabe spätestens am Tag vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/59#abs-6 (6) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter und zwei beisitzende Mitglieder können sich zur Durchführung der Wahl unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. Dabei muss auch bettlägerigen wahlberechtigten Personen Gelegenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und zu falten. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter weist wahlberechtigte Personen auf die Möglichkeit der Hilfeleistung nach § 56 hin. Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in das Wahllokal des Sonderwahlbezirks zu bringen. Dort bleibt die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Wahlzeit unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen. Danach wird ihr Inhalt mit dem der Wahlurne des Sonderwahlbezirks vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderwahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/59#abs-7 (7) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer wahlberechtigter Personen gewährleistet werden.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/59#abs-8 (8) Das Wahlergebnis der Sonderwahlbezirke darf nicht vor dem Schluss der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlV/59#abs-9 (9) Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§ 58 § 60