Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Landeswahlgesetz
BbgLWahlG§ 7 Ausschluss vom Wahlrecht
Stand: 30.07.2026
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzt.