Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Landeswahlgesetz
BbgLWahlG§ 51 Fristen und Termine sowie Schriftform
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlG/51#abs-1 (1) Die in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlG/51#abs-2 (2) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Landtages die in diesem Gesetz und in der Landeswahlverordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung abzukürzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlG/51#abs-3 (3) Soweit in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 51 BbgLWahlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.