Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Landeswahlgesetz
BbgLWahlG§ 23 Einreichung der Wahlvorschläge
Stand: 30.07.2026
Die Kreiswahlvorschläge sind der zuständigen Kreiswahlleiterin oder dem zuständigen Kreiswahlleiter, die Landeslisten der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter spätestens am 48. Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 23 BbgLWahlG →
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- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 23.10.2020 – 9/19
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 23.10.2020 – 55/19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.