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§ 23 BbgLWahlG (Brandenburg) — Einreichung der Wahlvorschläge

Brandenburgisches Landeswahlgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kreiswahlvorschläge sind der zuständigen Kreiswahlleiterin oder dem zuständigen Kreiswahlleiter, die Landeslisten der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter spätestens am 48. Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen.