Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Landeswahlgesetz

BbgLWahlG

§ 16 Wahlbezirke

Stand: 23.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlG/16#abs-1 (1) Die Wahlkreise gliedern sich in Wahlbezirke. Jede Gemeinde bildet einen Wahlbezirk. Die Aufsichtsbehörde kann innerhalb eines Amtes benachbarte Gemeinden unter 300 Einwohnerinnen und Einwohnern zu einem Wahlbezirk zusammenschließen oder einem Wahlbezirk einer größeren Gemeinde anschließen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlG/16#abs-2 (2) Die Wahlbehörde kann bei Bedarf die Gemeinde in mehrere Wahlbezirke von angemessener Größe einteilen. Kein Wahlbezirk soll mehr als 2 500 Einwohnerinnen und Einwohner umfassen. Die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne wahlberechtigte Personen gewählt haben.

§ 15 § 17