Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Landeswahlgesetz

BbgLWahlG

§ 13 Gemeinsame Vorschriften für die Wahlausschüsse

Stand: 23.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlG/13#abs-1 (1) Der Wahlausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit in öffentlicher Sitzung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Wahlleiterin oder des Wahlleiters den Ausschlag.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlG/13#abs-2 (2) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn außer der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlG/13#abs-3 (3) Die Wahlausschüsse können ihre Beschlüsse abändern, wenn ein begründeter Anlass besteht und der jeweilige Stand des Wahlverfahrens dies erlaubt. Eine Abänderung der Feststellung des Wahlergebnisses muss binnen einer Woche nach der ersten Beschlussfassung erfolgen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLWahlG/13#abs-4 (4) Der Wahlausschuss besteht auch nach der Wahl fort. Für ausgeschiedene Mitglieder sind unverzüglich neue Mitglieder in den Wahlausschuss zu berufen.

§ 12 § 14