Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Landesschuldbuchgesetz
BbgLSBG§ 1 Landesschuldbuch
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLSBG/1#abs-1 (1) Für das Land Brandenburg besteht ein
Landesschuldbuch. Dieses kann in elektronischer Form geführt werden. Es dient
der Begründung, Dokumentation und Verwaltung der dort eingetragenen Schulden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLSBG/1#abs-2 (2) Das Landesschuldbuch wird vom Ministerium
der Finanzen geführt. Das Ministerium der Finanzen erlässt die zur Durchführung
dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.