Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Landesschuldbuchgesetz

BbgLSBG

§ 1 Landesschuldbuch

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLSBG/1#abs-1 (1) Für das Land Brandenburg besteht ein

Landesschuldbuch. Dieses kann in elektronischer Form geführt werden. Es dient

der Begründung, Dokumentation und Verwaltung der dort eingetragenen Schulden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLSBG/1#abs-2 (2) Das Landesschuldbuch wird vom Ministerium

der Finanzen geführt. Das Ministerium der Finanzen erlässt die zur Durchführung

dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 2