Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische LMK-Lehrgangs- und Prüfungsverordnung
BbgLMKLPV§ 30 Übergangsvorschriften
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLMKLPV/30#abs-1 (1) Für Lehrgangsteilnehmende, die ihren Lehrgang zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits begonnen haben, ist die Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zur Lebensmittelkontrolleurin oder zum Lebensmittelkontrolleur vom 22. Dezember 1997 (GVBl. II 1998 S. 62) weiter anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgLMKLPV/30#abs-2 (2) Der auf Grundlage der Prüfungsordnung nach Absatz 1 berufene Prüfungsausschuss besteht für die Dauer seiner Berufung fort.