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§ 30 BbgLMKLPV (Brandenburg) — Übergangsvorschriften

Brandenburgische LMK-Lehrgangs- und Prüfungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Lehrgangsteilnehmende, die ihren Lehrgang zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits begonnen haben, ist die Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zur Lebensmittelkontrolleurin oder zum Lebensmittelkontrolleur vom 22. Dezember 1997 (GVBl. II 1998 S. 62) weiter anzuwenden.

(2) Der auf Grundlage der Prüfungsordnung nach Absatz 1 berufene Prüfungsausschuss besteht für die Dauer seiner Berufung fort.