Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Landentwicklungsgesetz
BbgLEG§ 10 Gemeinschaftliche Anlagen
Stand: 30.07.2026
Die gemeinschaftlichen Anlagen können Körperschaften des öffentlichen Rechts zu Eigentum und Unterhaltung zugeteilt werden, sofern diese zustimmen.