Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz
BbgLöG§ 12 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgL%C3%B6G/12#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 3 Abs. 2 bis 4 Verkaufsstellen öffnet oder Waren gewerblich anbietet oder Öffnungszeiten der Verkaufsstelle nicht von außen deutlich lesbar bekannt gibt,
entgegen den §§ 4 bis 9 Waren zum gewerblichen Verkauf oder Waren außerhalb der genannten Warengruppen anbietet,
entgegen § 10 Abs. 1 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt,
entgegen § 10 Abs. 2 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern die Ausgleichszeiten für Sonn- oder Feiertagsarbeit nicht oder nicht ausreichend gewährt oder an mehr als zwei Adventssonntagen im Jahr beschäftigt,
entgegen § 10 Abs. 5 die Beschäftigungszeiten nicht aufzeichnet oder die Aufzeichnungen nicht aufbewahrt,
entgegen § 11 Abs. 2 Auskünfte oder Verzeichnisse nicht erteilt oder nicht vorlegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgL%C3%B6G/12#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro, nach Absatz 1 Nr. 3 bis 6 mit einer Geldbuße bis zu 15 000 Euro geahndet werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 12 BbgLöG →
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