Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz

BbgLöG

§ 11 Aufsicht und Auskunft

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgL%C3%B6G/11#abs-1 (1) Die Aufsicht über die Einhaltung dieses Gesetzes obliegt den örtlichen Ordnungsbehörden. Bezüglich der Beschäftigungszeiten nach § 10 obliegt die Aufsicht der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesoberbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgL%C3%B6G/11#abs-2 (2) Die Inhaberinnen oder Inhaber von Verkaufsstellen, die Gewerbetreibenden und sonstigen Personen, die Waren in Verkaufsstellen im Sinne von § 2 Abs. 1 gewerblich anbieten, sind verpflichtet, den aufsichtsführenden Behörden gemäß Absatz 1 die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu geben und das Verzeichnis nach § 10 Abs. 5 auf Verlangen vorzulegen.

§ 10 § 12