Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalwahlverordnung
BbgKWahlV§ 82 Kreisfreie Städte
Stand: 02.08.2026
Für die kreisfreien Städte gelten die Vorschriften für Wahlen in kreisangehörigen Gemeinden sinngemäß. Sind bei den Gemeindewahlen bestimmte Aufgaben vom Landkreis wahrzunehmen, so führen die kreisfreien Städte diese selbst durch, soweit sich nicht aus dem Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz oder dieser Verordnung ausdrücklich etwas anderes ergibt.