Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalwahlverordnung

BbgKWahlV

§ 1 Übertragung der Aufgabe der Berufung der Wahlleitung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlV/1#abs-1 (1) Will die Vertretung der amtsangehörigen Gemeinde nach § 14 Absatz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes die Aufgabe der Berufung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters und der stellvertretenden Wahlleiterin oder des stellvertretenden Wahlleiters dem Amtsausschuss übertragen, so muss sie spätestens sechs Monate vor der Neuwahl der Vertretung einen entsprechenden Beschluss fassen. Die Übertragung gilt unbefristet für sämtliche kommunale Wahlen und Abstimmungen, die in der Gemeinde durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlV/1#abs-2 (2) Die Vertretung der amtsangehörigen Gemeinde kann die Übertragung durch Beschluss mit Wirkung für die nächste Neuwahl der Vertretung widerrufen. Der Beschluss muss spätestens sechs Monate vor der Neuwahl der Vertretung gefasst werden.

§ 2