Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz
BbgKWahlG§ 90 Wahlprüfung
Stand: 30.07.2026
Die Wahlprüfung ist Sache der Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 90 BbgKWahlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Cottbus, 24.07.2018 – VG 1 K 1821/14Zitiert von 5
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