Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz
BbgKWahlG§ 90 Wahlprüfung
Stand: 30.07.2026
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- VG Cottbus, 24.07.2018 – VG 1 K 1821/14Zitiert von 2
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Die Wahlprüfung ist Sache der Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung.