Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalverfassung

BbgKVerf

§ 82 Gemeindekasse

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/82#abs-1 (1) Die Gemeindekasse erledigt alle Kassengeschäfte der Gemeinde. Die Buchführung kann ganz oder teilweise von den Kassengeschäften abgetrennt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/82#abs-2 (2) Die Gemeinde hat, wenn sie ihre Kassengeschäfte nicht durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lässt, eine Kassenverwalterin oder einen Kassenverwalter und eine Stellvertretung zu bestellen. Die anordnungsbefugten Gemeindebediensteten sowie die Leiterin oder der Leiter und die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes können nicht gleichzeitig die Stellung einer Kassenverwalterin oder eines Kassenverwalters oder der Stellvertretung innehaben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/82#abs-3 (3) Die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter und die Stellvertretung dürfen untereinander, zur Hauptverwaltungsbeamtin oder zum Hauptverwaltungsbeamten und zu anordnungsbefugten Bediensteten der Gemeinde oder des Amtes sowie zur Leiterin oder zum Leiter und zu den Prüferinnen und Prüfern des Rechnungsprüfungsamtes nicht in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis nach § 22 stehen. Entsteht ein Hinderungsgrund nachträglich, sind die Amtsgeschäfte anderweitig zu verteilen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/82#abs-4 (4) Die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter, die Stellvertretung und die übrigen Beschäftigten der Gemeindekasse sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen.

§ 81 § 83