Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalverfassung
BbgKVerf§ 32 Fraktionen
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 15.04.2011 – 45/09
- VG Cottbus, 10.05.2022 – VG 1 K 1251/21
- VG Cottbus, 13.12.2021 – 1 L 369/21
- VG Potsdam, 12.02.2021 – VG 1 L 20/21
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 20.01.2017 – VfGBbg 61/15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/32#abs-1 (1) Fraktionen sind Vereinigungen von Mitgliedern der Gemeindevertretung. Eine Fraktion muss aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen. Die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister kann nicht Mitglied einer Fraktion sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/32#abs-2 (2) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Gemeindevertretung mit. Sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen. Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/32#abs-3 (3) Nähere Einzelheiten über die Bildung der Fraktionen, ihre Rechte und Pflichten regelt die Geschäftsordnung.