Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalverfassung
BbgKVerf§ 23 Vertretungsverbot
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 2
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- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 19.10.2012 – 31/11
- VG Frankfurt (Oder), 13.01.2011 – VG 5 K 164/09Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/23#abs-1 (1) Ehrenamtlich Tätige, die in der Gemeindevertretung oder in einem beschließenden Ausschuss mitwirken, dürfen in dem Bereich, in dem sie für die Gemeinde Entscheidungen treffen, Dritte berufsmäßig bei der Geltendmachung von Ansprüchen und Interessen gegenüber der Gemeinde nicht vertreten, es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertretung handeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKVerf/23#abs-2 (2) Die Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 trifft die Gemeindevertretung bei den von der Gemeindevertretung zu ehrenamtlicher Tätigkeit Berufenen, im Übrigen die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte.