Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung
BbgKPBauV§ 4 Dämmstoffe, Unterdecken und Verkleidungen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKPBauV/4#abs-1 (1) Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKPBauV/4#abs-2 (2) Verkleidungen an Wänden müssen aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKPBauV/4#abs-3 (3) Unterdecken und Verkleidungen an Decken müssen aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKPBauV/4#abs-4 (4) Unterkonstruktionen, Halterungen und Befestigungen von
Unterdecken und Verkleidungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. In den Hohlräumen hinter Unterdecken
und Verkleidungen dürfen Kabel und Leitungen nur in
Installationsschächten oder Installationskanälen aus nichtbrennbaren
Baustoffen verlegt werden.