Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung

BbgKPBauV

§ 4 Dämmstoffe, Unterdecken und Verkleidungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKPBauV/4#abs-1 (1) Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen

bestehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKPBauV/4#abs-2 (2) Verkleidungen an Wänden müssen aus

nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKPBauV/4#abs-3 (3) Unterdecken und Verkleidungen an Decken müssen aus

nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKPBauV/4#abs-4 (4) Unterkonstruktionen, Halterungen und Befestigungen von

Unterdecken und Verkleidungen nach den Absätzen 2 und 3 müssen aus

nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. In den Hohlräumen hinter Unterdecken

und Verkleidungen dürfen Kabel und Leitungen nur in

Installationsschächten oder Installationskanälen aus nichtbrennbaren

Baustoffen verlegt werden.

§ 3 § 5