Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz

BbgKJG

§ 98 Nachbetreuung; Mehrbelastungsausgleich

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/98#abs-1 (1) Eine Nachbetreuung nach § 41a des Achten Buches Sozialgesetzbuch findet außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes nicht statt. Eine Nachbetreuung umfasst nicht die Gewährung von Leistungen im Sinne von § 2 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/98#abs-2 (2) Junge Volljährige haben das Recht, auf eine Nachbetreuung zu verzichten. Sie sind auf dieses Recht zum Zeitpunkt der Beendigung der Hilfen hinzuweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/98#abs-3 (3) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben gegen das Land einen Anspruch auf Ausgleich ihrer konkreten angemessenen Mehrbelastungen für Leistungen, die nicht bereits gemäß § 41 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) im Zeitraum bis zum 9. Juni 2021 entstanden wären. Es sind die konkret nachgewiesenen angemessenen Mehrbelastungen unter Beachtung von § 79a Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch auszugleichen.

§ 97 § 99