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# § 62 BbgKJG (Brandenburg) — Beschlussfassung im Jugendhilfeplanverfahren

Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Jugendhilfeplan der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist nach seiner Bestätigung im Jugendhilfeausschuss dem Kreistag, bei den kreisfreien Städten der Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnisnahme vorzulegen.

(2) Der Jugendhilfeplan des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe wird vom Landes- Kinder- und Jugendausschuss beschlossen. Er wird der obersten Landesjugendbehörde mit der Bitte um Beachtung zur Kenntnis gegeben.

(3) Der Jugendförderplan ist vom Kreistag, bei den kreisfreien Städten der Stadtverordnetenversammlung zu beschließen. Die im Haushaltsplan veranschlagten Ansätze für die Aufwendungen und Auszahlungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe werden Bestandteil des Jugendförderplans.

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Zitiervorschlag: § 62 BbgKJG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/62

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