Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz
BbgKJG§ 147 Gebühren und Auslagen
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/147#abs-1 (1) Für Verfahren bei den zuständigen Behörden nach diesem Gesetz werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt auch für Beratungen, Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Leistung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch oder diesem Gesetz nötig werden. Satz 1 gilt auch für die Anrufung und das Tätigwerden einer Ombudsstelle gemäß den §§ 42 bis 45.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/147#abs-2 (2) Die Landkreise und kreisfreien Städte können abweichend von Absatz 1 die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Beurkundungen nach § 59 des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch Satzung regeln, soweit nicht § 64 Absatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist.