Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz

BbgKJG

§ 146 Kostenbeiträge und andere Ansprüche

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/146#abs-1 (1) § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg findet auf § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/146#abs-2 (2) Eine Kostenbeitragspflicht gemäß § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlischt nicht, wenn das Angebot aus einem vom Träger nicht zu vertretenden Grund nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang erbracht werden kann. Eine laufende Kostenbeitragspflicht entfällt jedoch nach vier Wochen, wenn das Angebot der Kinder- und Jugendhilfe durchgehend nicht mehr genutzt werden kann. Eine laufende Kostenbeitragspflicht ist auf Verlangen der Kostenbeitragspflichtigen entsprechend Satz 2 zu reduzieren, wenn das Angebot länger als vier Wochen nur noch in einem geringeren Umfang zur Verfügung steht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/146#abs-3 (3) Schadensersatz von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe für nicht oder nicht mehr zur Verfügung stehende Angebote und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe kann nur gefordert werden, wenn

ein schuldhaftes Verhalten des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe vorliegt,

kein anderes, vergleichbares Angebot vorgehalten werden kann oder

keine vergleichbare Leistung erbracht werden kann.

Die Regelungen zur Selbstbeschaffung von Leistungen bleiben unberührt. Wird der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Schadensersatz in Anspruch genommen, so kann er seinerseits Schadensersatz von den öffentlichen Aufgabenträgern fordern, die ihren gesetzlichen Pflichten oder ihren Pflichten, die sie im Zuge einer Aufgabenübertragung gemäß § 125 übernommen oder die ihnen aufgrund der Regelungen zur öffentlichen Mitfinanzierung obliegen, nicht nachgekommen sind.

§ 145 § 147