Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz
BbgKJG§ 110 Beschlussrechte
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/110#abs-1 (1) Der Landes- Kinder- und Jugendausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit über Angelegenheiten, die dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe als Aufgaben zugeordnet und nicht Einzelangelegenheiten der laufenden Verwaltung sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Die Beschlüsse haben bindende Wirkung gegenüber dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Der Landes- Kinder- und Jugendausschuss beschließt über die landesweite Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe gemäß § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/110#abs-2 (2) Das Beschlussrecht des Landes- Kinder und Jugendausschusses wird durch Gesetze und aufgrund von Rechtsverordnungen beschränkt, soweit diese abschließende Regelungen enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/110#abs-3 (3) Die oberste Landesjugendbehörde hat Beschlüsse gemäß Absatz 1 aufzuheben, wenn sie gegen Absatz 2 verstoßen. Sie kann Beschlüsse aufheben, wenn sie zu Mehrausgaben der Träger der öffentlichen Jugendhilfe führen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/110#abs-4 (4) Trifft der Landes- Kinder- und Jugendausschuss binnen sechs Wochen nach Zuleitung einer Beschlussvorlage durch die oberste Landesjugendbehörde keine Entscheidung oder ist er binnen dieser Frist in einer Sitzung nicht beschlussfähig, kann die oberste Landesjugendbehörde die Entscheidung ohne Beschlussfassung des Landes- Kinder- und Jugendausschusses umsetzen. Der Landes- Kinder- und Jugendausschuss kann im Fall der Umsetzung der Entscheidung durch die obersten Landesjugendbehörde binnen eines Monats durch Beschluss widersprechen. Dies hat keine aufschiebende Wirkung für die Umsetzungsentscheidung. Die oberste Landesjugendbehörde hat binnen vier Wochen nach Beschlussfassung des Landes- Kinder- und Jugendausschusses über die weitere Umsetzung erneut zu entscheiden. Die Sätze 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung in eilbedürftigen Fällen, wenn kein Beschluss gemäß § 114 Absatz 2 Satz 2 erfolgt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/110#abs-5 (5) Beschlüsse gemäß Absatz 1 sind in einem Beschlussregister des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe zu verzeichnen und im Amtsblatt des für Jugend zuständigen Ministeriums öffentlich bekannt zu geben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/110#abs-6 (6) Beschlüsse gemäß Absatz 1 können gemäß § 105 Absatz 3 zeitlich befristet gelten mit Ausnahme der Beschlüsse über die Anerkennung der landesweit tätigen Träger der freien Jugendhilfe. Eine Verlängerung ist durch Beschlussfassung möglich.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/110#abs-7 (7) Kann ein Beschluss einem Mitglied des Landes- Kinder- und Jugendausschusses
selbst,
seinem Ehegatten,
einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad im Sinne des § 1590 des Bürgerlichen Gesetzbuches
unmittelbar einen persönlichen Vorteil oder Nachteil bringen, so darf dieses Mitglied an Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Dies gilt nicht, wenn das Mitglied an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehörige oder Angehöriger einer Berufs- oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen von der Angelegenheit berührt werden.