Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz

BbgKJG

§ 104 Sachliche Zuständigkeit der obersten Landesjugendbehörde und des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/104#abs-1 (1) Die sachliche Zuständigkeit der obersten Landesjugendbehörde und des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe ergibt sich aus § 85 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Bekanntmachung der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden keine abweichenden Zuständigkeiten bestimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/104#abs-2 (2) Ergibt sich aus Gesetzen, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften, dass für eine Aufgabe, die nicht im Achten Buch Sozialgesetzbuch geregelt ist, ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig ist, gilt Absatz 1 entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/104#abs-3 (3) Aufgaben, für die nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch der überörtliche Träger der Jugendhilfe sachlich zuständig ist, sind funktional als solche nach außen zu kennzeichnen. Eine organisatorische Trennung ist nicht erforderlich.

§ 103 § 105