Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kinder- und Jugendgesetz

BbgKJG

§ 101 Auslandsmaßnahmen; Mehrbelastungsausgleich

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/101#abs-1 (1) Auslandsmaßnahmen nach § 38 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind als Hilfen zur Erziehung nur dann zulässig, wenn

ein Gesamtkonzept zur Vorbereitung, Durchführung und Reintegration vorliegt und Kinder und Jugendliche an diesem entsprechend ihrem Alters- und Entwicklungsstand sowie deren Personensorgeberechtigte einbezogen worden sind,

ein Schutz- und Beteiligungskonzept vorliegt und

weitere rechtliche Fragen zu besonderen Vorgaben des Aufnahmestaates, eine Vertretung des Kindes oder der jugendlichen Person, Krankenversicherung und Aufenthaltsstatus geregelt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/101#abs-2 (2) Wird eine Auslandsmaßnahme in Betracht gezogen, sind Kinder und Jugendliche ihrem Alter und ihrer Reife entsprechend zu beteiligen. Dabei sind auch die Umgangskontakte mit den Eltern und anderen Bezugspersonen zu beachten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/101#abs-3 (3) Für Pflegefamilien im Ausland finden die Regelungen des § 38 des Achten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des § 38 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und c des Achten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG/101#abs-4 (4) Das Land gleicht den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die Mehrbelastungen aus, die zur Vorbereitung und Durchführung von Auslandsmaßnahmen zusätzlich nach der Rechtslage vor dem 10. Juni 2021 entstehen und vor diesem Zeitpunkt nicht entstanden wären. Es sind die konkret nachgewiesenen angemessenen Mehrbelastungen unter Beachtung des § 79a Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten.

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