Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kinder- und Jugendgesetz-Mehrbelastungsausgleichsverordnung

BbgKJG-MBAV

§ 9 Prüfung des Antrages und Ausgleich der Mehrbelastungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG-MBAV/9#abs-1 (1) Über den Anspruch auf Mehrbelastungsausgleich soll binnen sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages entschieden werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG-MBAV/9#abs-2 (2) Auf Anforderung des nach § 103 Absatz 2 Satz 2 des Brandenburgischen Kinder- und Jugendgesetzes zuständigen Ministeriums hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe aufgrund von außergewöhnlich hohen Beträgen, Tiefenprüfungen oder offensichtlichen Auffälligkeiten im Einzelfall ergänzende antragsbegründende Unterlagen vorzulegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKJG-MBAV/9#abs-3 (3) Für den Mehrbelastungsausgleich nach dieser Verordnung wird jeweils ein Bescheid erteilt, der alle mehrbelastungsausgleichspflichtigen Aufgaben erfasst und eine Gesamtsumme für den Mehrbelastungsausgleich ausweist.

§ 8 § 10