Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz

BbgKHEG

§ 38 Zuständigkeit

Stand: 30.07.2026

Brandenburg1 Entscheidung

Soweit nicht anders bestimmt, ist das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständige Behörde. Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, Aufgaben nach diesem Gesetz durch Rechtsverordnung auf andere Behörden oder im Wege der Beleihung auf Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu übertragen.

§ 37 § 39