Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz
BbgKHEG§ 38 Zuständigkeit
Stand: 30.07.2026
Soweit nicht anders bestimmt, ist das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständige Behörde. Das für das Gesundheitswesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, Aufgaben nach diesem Gesetz durch Rechtsverordnung auf andere Behörden oder im Wege der Beleihung auf Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu übertragen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 38 BbgKHEG →
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- VG Cottbus, 21.05.2015 – VG 3 L 52/15Zitiert von 1
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