Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz
BbgKHEG§ 27 Grundsatz, Begriffsbestimmungen im Datenschutz
Stand: 01.08.2026
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- SG Neuruppin, 03.07.2014 – S 20 KR 329/11Zitiert von 2
- SG Neuruppin, 20.06.2010 – S 20 KR 104/07Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKHEG/27#abs-1 (1) Ergänzend zu der Verordnung ( EU ) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates von 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/ EG (Datenschutz-Grundverordnung) ( ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) gilt das Brandenburgische Datenschutzgesetz, soweit in diesem Gesetz oder anderen Spezialgesetzen, die Regelungen über die Datenverarbeitung von Patientendaten durch Krankenhäuser treffen, nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKHEG/27#abs-2 (2) Patientendaten sind alle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse
bestimmter oder bestimmbarer Patientinnen oder Patienten aus dem Bereich der Krankenhäuser,
von deren Angehörigen und anderen Bezugspersonen und
sonstiger Dritter,
die dem Krankenhaus im Zusammenhang mit einer stationären, teilstationären oder ambulanten Behandlung bekannt werden.