Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz

BbgKHEG

§ 19 Sonstige Förderungsvoraussetzungen und Nebenbestimmungen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKHEG/19#abs-1 (1) Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, von den Krankenhausträgern die Unterlagen anzufordern, die für eine Prüfung der Erforderlichkeit und des Umfangs der beantragten Fördermaßnahme notwendig sind. Die Krankenhausträger haben auf Verlangen die Folgekosten darzulegen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKHEG/19#abs-2 (2) Die Bewilligung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies zur Erreichung des Gesetzeszwecks, aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie zur Erreichung der Ziele des Krankenhausplanes erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKHEG/19#abs-3 (3) Soweit den durch oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegten Anzeige- und Mitteilungspflichten nicht nachgekommen wird, kann der Bewilligungsbescheid auch für die Vergangenheit widerrufen werden.

§ 18 § 20