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# § 19 BbgKHEG (Brandenburg) — Sonstige Förderungsvoraussetzungen und Nebenbestimmungen

Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, von den Krankenhausträgern die Unterlagen anzufordern, die für eine Prüfung der Erforderlichkeit und des Umfangs der beantragten Fördermaßnahme notwendig sind. Die Krankenhausträger haben auf Verlangen die Folgekosten darzulegen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorzulegen.

(2) Die Bewilligung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies zur Erreichung des Gesetzeszwecks, aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie zur Erreichung der Ziele des Krankenhausplanes erforderlich ist.

(3) Soweit den durch oder aufgrund dieses Gesetzes auferlegten Anzeige- und Mitteilungspflichten nicht nachgekommen wird, kann der Bewilligungsbescheid auch für die Vergangenheit widerrufen werden.

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Zitiervorschlag: § 19 BbgKHEG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKHEG/19

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