Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalabwasserverordnung

BbgKAbwV

§ 7 Überwachung, Wiederverwendung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKAbwV/7#abs-1 (1) Einleitungen im Sinne dieser Verordnung sind zu überwachen. Die Überwachung der Einleitungen und die Auswertung der Ergebnisse richtet sich nach der Abwasserverordnung. Die Mindestzahl jährlicher Probenahmen richtet sich nach der Anlage 2 dieser Verordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKAbwV/7#abs-2 (2) Gereinigtes Abwasser soll nach Möglichkeit wiederverwendet werden. Dabei sind Belastungen der Umwelt auf ein Mindestmaß zu begrenzen.

§ 6 § 8