Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalabwasserverordnung
BbgKAbwV§ 7 Überwachung, Wiederverwendung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKAbwV/7#abs-1 (1) Einleitungen im Sinne dieser Verordnung sind zu überwachen. Die Überwachung der Einleitungen und die Auswertung der Ergebnisse richtet sich nach der Abwasserverordnung. Die Mindestzahl jährlicher Probenahmen richtet sich nach der Anlage 2 dieser Verordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKAbwV/7#abs-2 (2) Gereinigtes Abwasser soll nach Möglichkeit wiederverwendet werden. Dabei sind Belastungen der Umwelt auf ein Mindestmaß zu begrenzen.