Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Jagdgesetz für das Land Brandenburg

BbgJagdG

§ 62 Übergangsvorschriften

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJagdG/62#abs-1 (1) Ist der Eigentümer einer Grundfläche unbekannt und werden dessen Interessen nicht bereits aufgrund anderer Vorschriften wahrgenommen, ruht das Stimmrecht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJagdG/62#abs-2 (2) Ist der tatsächliche Grenzverlauf von Jagdbezirken unbekannt, wird dieser bis zum Zeitpunkt der Neuvermessung der betroffenen Grundstücke nach Anhörung der Beteiligten von der unteren Jagdbehörde festgesetzt. Mit bestandskräftiger Feststellung der betroffenen Grenze durch die dafür zuständige Behörde wird die Festsetzung aufgehoben.

§ 61 § 63