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# § 62 BbgJagdG (Brandenburg) — Übergangsvorschriften

Jagdgesetz für das Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist der Eigentümer einer Grundfläche unbekannt und werden dessen Interessen nicht bereits aufgrund anderer Vorschriften wahrgenommen, ruht das Stimmrecht.

(2) Ist der tatsächliche Grenzverlauf von Jagdbezirken unbekannt, wird dieser bis zum Zeitpunkt der Neuvermessung der betroffenen Grundstücke nach Anhörung der Beteiligten von der unteren Jagdbehörde festgesetzt. Mit bestandskräftiger Feststellung der betroffenen Grenze durch die dafür zuständige Behörde wird die Festsetzung aufgehoben.

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Zitiervorschlag: § 62 BbgJagdG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJagdG/62

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