Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Jagdgesetz für das Land Brandenburg
BbgJagdG§ 47 Vorverfahren
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJagdG/47#abs-1 (1) In Wild- und Jagdschadenssachen kann der ordentliche Rechtsweg erst beschritten werden, wenn das Feststellungsverfahren durchgeführt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJagdG/47#abs-2 (2) Lehnt die Feststellungsbehörde die Durchführung des Feststellungsverfahrens ab, weil der geltend gemachte Schaden nicht fristgerecht angemeldet worden ist oder kein ersatzpflichtiger Wild- oder Jagdschaden ist, so ist dem Geschädigten ein begründeter Bescheid mit einer Belehrung über die Frist der Klageerhebung zuzustellen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 47 BbgJagdG →
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- OLG Brandenburg, 14.12.2010 – 2 U 14/09Zitiert von 5
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