Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Jagdgesetz für das Land Brandenburg

BbgJagdG

§ 47 Vorverfahren

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJagdG/47#abs-1 (1) In Wild- und Jagdschadenssachen kann der ordentliche Rechtsweg erst beschritten werden, wenn das Feststellungsverfahren durchgeführt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJagdG/47#abs-2 (2) Lehnt die Feststellungsbehörde die Durchführung des Feststellungsverfahrens ab, weil der geltend gemachte Schaden nicht fristgerecht angemeldet worden ist oder kein ersatzpflichtiger Wild- oder Jagdschaden ist, so ist dem Geschädigten ein begründeter Bescheid mit einer Belehrung über die Frist der Klageerhebung zuzustellen.

§ 46 § 48