Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Jagdgesetz für das Land Brandenburg
BbgJagdG§ 38 Inhalt des Jagdschutzes, Pflicht zur Ausübung des Jagdschutzes
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJagdG/38#abs-1 (1) Der Jagdschutz umfasst auch den Schutz des Wildes vor Beeinträchtigungen durch wildlebende Tierarten, soweit diese keinen besonderen Schutz nach Naturschutzrecht genießen, sowie vor wildernden Hunden und streunenden Katzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJagdG/38#abs-2 (2) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, den Jagdschutz in seinem Jagdbezirk auszuüben.