Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Jagdgesetz für das Land Brandenburg

BbgJagdG

§ 36 Verfolgung kranken oder krank geschossenen Wildes in befriedeten Bezirken

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJagdG/36#abs-1 (1) Wildfolge ist ohne Vereinbarung in Gebiete zulässig, in denen die Jagd ruht oder nur eine beschränkte Jagdausübung gestattet ist. Das gilt auch für Hofräume und Hausgärten im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2; dem Jagdausübungsberechtigten steht auch in diesen Fällen das Aneignungsrecht zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJagdG/36#abs-2 (2) In Gebäude ist Wildfolge nur mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten zulässig. Das Aneignungsrecht steht dem Jagdausübungsberechtigten zu.

§ 35 § 37