Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Jagdgesetz für das Land Brandenburg

BbgJagdG

§ 21 Eingewöhnungs-, Fang- und Quarantänegatter

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJagdG/21#abs-1 (1) Flächen bis zu 20 Hektar können mit Genehmigung eingegattert werden, wenn das Gatter als Eingewöhnungsgatter, Fanggatter oder Quarantänegatter der Erhaltung oder Wiedereinbürgerung bestimmter Wildarten oder der Forschung oder der Ausbildung von Jagdhunden am Schwarzwild dient.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJagdG/21#abs-2 (2) Die Genehmigung erteilt die untere Jagdbehörde nach Zustimmung der Eigentümer im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde und im Einvernehmen mit der für den Tierschutz zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

Betretungsrechte durch die Eingatterung nicht unangemessen eingeschränkt werden;

die artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung sowie die fachkundige Betreuung des Wildes gewährleistet sind;

die Jagd im übrigen Jagdbezirk nicht wesentlich beeinträchtigt wird;

andere öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJagdG/21#abs-3 (3) Die Genehmigung darf nur befristet erteilt und kann mit Auflagen verbunden werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJagdG/21#abs-4 (4) Die Pflichten zur Einholung von Genehmigungen und Erlaubnissen nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 20 § 22