Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Jagdgesetz für das Land Brandenburg

BbgJagdG

§ 20 Jagdgatter

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJagdG/20#abs-1 (1) Die Eingatterung von Jagdbezirken oder Teilen davon zum Zwecke der Hege und der Jagd ist nicht gestattet. Soweit notwendige Einzäunungen, insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherheit, zur Entstehung von Gattern führen, gelten diese als befriedeter Bezirk. Satz 2 gilt nicht für Forstschutzgatter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJagdG/20#abs-2 (2) Gatter zur landwirtschaftlichen Wildtierhaltung sind keine Jagdgatter im Sinne dieses Gesetzes. Die Tötung der dort gehaltenen Tiere ist keine Jagdausübung.

§ 19 § 21