Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Jagdgesetz für das Land Brandenburg
BbgJagdG§ 17 Nichtigkeit von Jagdpachtverträgen und Jagderlaubnisverträgen
Stand: 30.07.2026
Ein Vertrag, der gegen die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 und § 14 verstößt, ist nichtig.