Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg
BbgJagdDV§ 2 Jagdabgabe (zu § 23 Absatz 4 BbgJagdG)
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJagdDV/2#abs-1 (1) Die mit der Gebühr für den Jagdschein zu zahlende Jagdabgabe beträgt pro Jagdjahr:
für den Jahresjagdschein und den Jahresfalknerjagdschein, in beiden Fällen auch für Jugendliche, jeweils 25 Euro,
für den Tagesjagdschein und den Tagesfalknerjagdschein jeweils 5 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJagdDV/2#abs-2 (2) Wird der Falknerschein zusätzlich zu einem Jagdschein oder ein Jagdschein zusätzlich zu einem Falknerjagdschein erworben, wird die Jagdabgabe nur einmal erhoben.
Einzelnorm