Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz
BbgJVollzG§ 9 Erzieherische Gestaltung des Vollzugs der Jugendstrafe
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/9#abs-1 (1) Der Vollzug der Jugendstrafe ist erzieherisch zu gestalten und auf die Förderung der Jugendstrafgefangenen auszurichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/9#abs-2 (2) Erziehung und Förderung erfolgen durch Maßnahmen und Programme zur Entwicklung und Stärkung der Fähigkeiten und Fertigkeiten der Jugendstrafgefangenen im Hinblick auf die Erreichung des Vollzugsziels.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/9#abs-3 (3) Durch differenzierte Angebote soll auf den jeweiligen Entwicklungsstand und den unterschiedlichen Erziehungs- und Förderbedarf der Jugendstrafgefangenen eingegangen werden. Die besonderen Lebenslagen und Bedürfnisse von minderjährigen Jugendstrafgefangenen sind zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/9#abs-4 (4) Die Maßnahmen und Programme richten sich insbesondere auf die Auseinandersetzung mit den eigenen Straftaten, deren Ursachen und Folgen, die schulische und berufliche Qualifizierung, die soziale Integration und die verantwortliche Gestaltung des alltäglichen Zusammenlebens, der freien Zeit sowie der Außenkontakte.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/9#abs-5 (5) Die Personensorgeberechtigten und die Eltern von volljährigen Jugendstrafgefangenen mit deren Einverständnis sind, soweit dies möglich ist und dem Vollzugsziel nicht zuwiderläuft, in die Planung und Gestaltung des Vollzugs einzubeziehen.