Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz

BbgJVollzG

§ 85 Allgemeine Verhaltenspflichten

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/85#abs-1 (1) Die Gefangenen sind für das geordnete Zusammenleben in der Anstalt mitverantwortlich und müssen mit ihrem Verhalten dazu beitragen. Auf eine einvernehmliche Streitbeilegung ist hinzuwirken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/85#abs-2 (2) Die Gefangenen haben die Anordnungen der Bediensteten zu befolgen, auch wenn sie sich durch diese beschwert fühlen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/85#abs-3 (3) Die Gefangenen haben ihren Haftraum und die ihnen von der Anstalt überlassenen Sachen in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/85#abs-4 (4) Die Gefangenen haben Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich zu melden.

§ 84 § 86