Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz

BbgJVollzG

§ 76 Ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung

Stand: 30.07.2026

Brandenburg

Mit Zustimmung der Straf- oder Jugendstrafgefangenen soll die Anstalt ärztliche Behandlungen, insbesondere Operationen oder prothetische Maßnahmen, durchführen lassen, die ihre soziale Eingliederung fördern. Die Kosten tragen die Straf- oder Jugendstrafgefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

§ 75 § 77