Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz
BbgJVollzG§ 41 Sichtkontrolle, Weiterleitung und Aufbewahrung von Schreiben
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/41#abs-1 (1) Die Gefangenen haben das Absenden und den Empfang ihrer Schreiben durch die Anstalt vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/41#abs-2 (2) Ein- und ausgehende Schreiben werden in Anwesenheit der Gefangenen auf verbotene Gegenstände kontrolliert und sind unverzüglich weiterzuleiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/41#abs-3 (3) Die Gefangenen haben eingehende Schreiben unverschlossen zu verwahren, sofern nichts anderes gestattet wird. Sie können sie verschlossen zu ihrer Habe geben.