Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz

BbgJVollzG

§ 39 Schriftwechsel

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/39#abs-1 (1) Die Gefangenen haben das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/39#abs-2 (2) Die Kosten des Schriftwechsels tragen die Gefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

§ 38 § 40