Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz

BbgJVollzG

§ 135 Auskunft an die Betroffenen, Akteneinsicht

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/135#abs-1 (1) Den Gefangenen wird Akteneinsicht gewährt, wenn eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht und sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/135#abs-2 (2) Die Auskunftserteilung und die Gewährung von Akteneinsicht unterbleiben, soweit die Auskunft oder die Einsichtnahme die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der datenverarbeitenden Stelle oder die Erreichung des Vollzugsziels gefährden würde.

§ 134 § 136