Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Justizvollzugsgesetz
BbgJVollzG§ 120 Besondere Bestimmungen
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/120#abs-1 (1) Strafarrestanten sollen im offenen Vollzug untergebracht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/120#abs-2 (2) Eine gemeinsame Unterbringung ist nur mit Einwilligung der Strafarrestanten zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/120#abs-3 (3) Besuche, Telefongespräche und Schriftwechsel dürfen nur untersagt oder überwacht werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt notwendig ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/120#abs-4 (4) Den Strafarrestanten soll gestattet werden, einmal wöchentlich Besuch zu empfangen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/120#abs-5 (5) Strafarrestanten dürfen eigene Kleidung tragen und eigenes Bettzeug benutzen, wenn Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen und sie für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/120#abs-6 (6) Sie dürfen Nahrungs- und Genussmittel sowie Mittel zur Körperpflege in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt auf eigene Kosten erwerben.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/120#abs-7 (7) Eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung ist nur bei Gefahr im Verzug zulässig.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BbgJVollzG/120#abs-8 (8) Zur Vereitelung einer Entweichung und zur Wiederergreifung dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden.